Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Magdeburger Münzverein e. V.“ und hat seinen Sitz in Magdeburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.
Er ist unter VR 10761 eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Münzgeschichte, um darüber in Ausstellungen, Vorträgen und Publikationen zu berichten. Das Sammeln von Münzen, Medaillen und Geldzeichen aller Art sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen bilden dabei die Arbeitsgrundlage.
Regelmäßige Zusammenkünfte dienen dem Erfahrungsaustausch von Mitgliedern und Gästen sowie dem Fachsimpeln über aktuelle Themen. Dazu gehören ebenso niveauvoller Vorträge, die von Mitgliedern oder eingeladenen Lektoren gehalten werden.
Weiterhin unterstützen die Mitglieder mit ihren Objekten regionale und überregionale Ausstellungen und erstellen dazu Publikationen sowie Textbeiträge für Veröffentlichungen.
Auch die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen ist ein wichtiger Bestandteil der kulturellen Arbeit dieses Vereins.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein dient dem allgemeinen kulturellen Interesse und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Magdeburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(7) Bei der Arbeit für den Verein entstehende Sachaufwendungen sind unter Beachtung größter Sparsamkeit zu erstatten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Eine schriftliche Beitrittserklärung kann jede interessierte natürliche oder juristische Person abgeben; für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tode und bei juristischen Personen durch Auflösung.
(4) Sie wird auf Wunsch des Mitgliedes beendet, wenn er die schriftliche Kündigung spätestens drei Monate zum Jahresende dem Vorstand zugeleitet hat.
(5) Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluß ein Mitglied ausschließen, wenn es wiederholt gegen die Satzung verstößt, die Beschlüsse der Organe nicht beachtet oder sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
Das Mitglied kann hiergegen innerhalb eines Monats Einspruch erheben, über den in einer Mitgliederversammlung entschieden wird.
(6) Die Mitglieder haben beim Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf die Erstattung gezahlter Beiträge.
(7) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehren-
mitglieder auf Lebenszeit ernennen
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, unentgeltlich an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Bibliothek zu benutzen.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein durch aktive Mitarbeit in seinen gemeinnützigen Zielen zu unterstützen, die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe einzuhalten und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag bis zum 31. März zu zahlen.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet jeweils im Februar statt;
weitere können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden.
(2) Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
(3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme;
abwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht übertragen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht entgegen, entlastet den Vorstand und bestätigt die Jahres-rechnung. Außerdem setzt sie die Höhe des Jahresbeitrages fest und ent-scheidet über den Ausschluss von Mitglieder.
(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Betreffen sie die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins, bedürfen sie der Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
(7) Auf verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzu-berufen.
(8) Die Beschlüsse werden durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer protokolliert.
§ 8 Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren, die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Vorstand besteht aus vier Personen:
dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
(3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitglie-dern gemeinschaftlich vertreten.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr statt. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen.
(5) Die Niederschrift über die Beschlüsse wird vom Schriftführer und einem Vorsitzenden unterschrieben und bei der nächsten Vorstandssitzung verlesen.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer, deren Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfung wird von beiden Kassenprüfern gemeinsam nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. Januar, vorgenommen, außerdem einmal unvermutet im Laufe des Jahres.
(3) Das Ergebnis ist dem Vorstand schriftlich zu berichten. Dieser Bericht ist auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 10 Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 11 Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des BGB.
Magdeburg, den 08. Oktober 2011